Wohngebäudeversicherung zahlt nicht für undichte Fuge
Der Wohngebäude-Versicherer muss nicht für Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand aufkommen. Das hat der BGH klargestellt. Nach Auffassung der Richter ist bei einem solchen Schaden kein Fall von „bestimmungswidrig austretendem Leitungswasser“ gegeben. Ein solcher Fall liegt – abgesehen von hier von vornherein nicht einschlägigen Fällen – nur vor, wenn das Wasser aus Zu- und Ableitungen der Wasserversorgung, den damit verbundenen Schläuchen oder den mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen austritt. Eine Duschwanne nebst Fugen und angrenzenden Wänden ist kein mit Teilen wie Rohren und Schläuchen vergleichbarer Einzelgegenstand und daher keine mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtung. Eine mittelbare, über andere Bestandteile vermittelte Verbindung mit dem Rohrsystem, reicht nicht aus.
BGH, Urteil v. 20.10.2021, IV ZR 236/20