Altbauwohnung muss ohne Rücksicht auf den baulichen Standard zur Errichtungszeit schimmelfrei sein
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Ein Mieter darf hinsichtlich einer Mietwohnung einen Mindeststandard erwarten, der das Auftreten von Mängeln wie Schimmel ausschließt. Dies stellte das Landgericht Lübeck im Februar 2018 klar. Auch eine Altbauwohnung muss also schimmelfrei sein, auch wenn zum Zeitpunkt ihrer Errichtung hinsichtlich der Ursachen von Schimmel und Feuchtigkeit und Maßnahmen zu deren Vermeidung noch kein so umfassendes technisches Know-how Standard war. Ein Mieter war gegen seinen Vermieter vor Gericht gezogen um gerichtlich feststellen zu lassen, dass er zur Minderung der Miete berechtigt war. Außerdem hatte der Mieter hinsichtlich seiner weiteren Mietzahlungen ein Zurückbehaltungsrecht und einen Vorschuss zur Beseitigung von Mängeln gegen den Vermieter geltend gemacht. Die Mietwohnung befand sich in einem Altbau. Kältebrücken, durch welche Feuchtigkeit und Schimmel verursacht wurden, machten es erforderlich, dass der Mieter seine Möbel mindestens 15 cm von der Wand abrückte. Der Vermieter fühlte sich nicht verantwortlich, weil der Altbau nach wie vor dem zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Stand der Technik entsprach und war der Ansicht, dass dieser Standard nach wie vor verbindlich sei, auch wenn ein Sachverständiger in den Mieträumen eine Tendenz zu Feuchtigkeit und Bildung von Schimmelpilz festgestellt hatte. Das LG Lübeck entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Grundsätzlich ist in einem Mietverhältnis zwar das Alter der Mieträume zu berücksichtigen. Ein Mieter darf allerdings einen Mindeststandard erwarten, der dem aktuellen Maßstab entsprechen muss. Entsprechend dem aktuellen Standard muss eine Mietwohnung frei von Schimmel sein. Wenn die Räume einer Mietwohnung zu Schimmelbildung neigen, liegt eine Gebrauchsbeeinträchtigung zu Lasten des Mieters vor. Dabei kann ein Vermieter seinen Mieter nicht auf übermäßiges Heizen und Lüften verweisen um Feuchtigkeit und Schimmel zu verhindern. Ist Ihnen als Vermieter eine ungünstige bauliche Eigenschaft, welche Feuchtigkeit und Schimmelbildung begünstigt, in Ihrer Mietwohnung bereits bekannt, sollten Sie dies Ihrem Mieter bei Abschluss des Mietvertrages mitteilen und mit ihm besondere Pflichten zur Vermeidung von Mängeln und Schäden vereinbaren.
LG Lübeck, Urteil v. 15.02.18, Az. 14 S 14/17