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Betriebskosten: Nicht geleistete Vorauszahlungen sind keine Nachzahlung

Der Eigentümer eines Grundstücks darf vom Nachbargrundstück herüberragende Äste und Zweige abschneiden, sofern er diesem Nachbarn zuvor erfolglos eine Frist zum Rückschnitt gesetzt hat. Dieses Selbsthilferecht ergibt sich aus § 910 Abs. 1 BGB. Das Selbsthilferecht besteht auch, wenn die Gefahr besteht, dass hierdurch die Standfestigkeit des Baumes leidet oder dieser abzusterben droht. Das hat der BGH ausdrücklich klargestellt. Nach Vorstellung des Gesetzgebers solle das Selbsthilferecht einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein. Daher unterliege es keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung. Zudem liege die Verantwortung dafür, dass die Zweige nicht über die Grenze ragen, beim Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum stehe. Komme er seiner Verantwortung für die Bäume nicht nach, könne er sich später nicht darauf berufen, dass der Baum durch einen Rückschnitt Schaden erleiden könnte. Das Selbsthilferecht kann aber durch naturschutzrechtliche Regelungen eingeschränkt sein, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen.

BGH, Urteil v. 11.6.2021, V ZR 234/19

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=V%20ZR%20234/19&nr=119869

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