Mieterhöhung: kostenpflichtiger Parkplatz kann wohnwerterhöhend berücksichtigt werden
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Ein Kfz-Parkplatz darf bei einer Mieterhöhung den Wohnwert erhöhend berücksichtigt werden, auch wenn der Mieter für die Nutzung des Parkplatzes zahlen muss. Allerdings muss der Mieter auch in der Lage sein, den Parkplatz tatsächlich zu nutzen. Dies stellte das Landgericht Berlin im Oktober 2018 klar. Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung auf Grundlage des aktuellen Berliner Mietspiegels. Vermieter und Mieter waren sich uneinig über die Anwendung von den Wohnwert erhöhenden Merkmalen, u. a. Berücksichtigung von kostenpflichtigen Parkplätzen mit einer monatlichen Nutzungspauschale i.H.v. 45,- € als wohnwerterhöhend. Der Mieter war der Ansicht, dass der Parkplatz bei der Mieterhöhung nicht als den Wohnwert erhöhend berücksichtigt werden dürfe, weil er hierfür ein Entgelt zahle. Das Landgericht Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Ein dem Mieter zur Verfügung gestellter Kfz-Parkplatz ist auch dann als den Wohnwert erhöhend zu berücksichtigen, wenn der Mieter für die Nutzung ein Entgelt entrichten muss. Entscheidend ist, dass ein Mieter einen Parkplatz vom Vermieter angemietet hat. Ausreichend ist aber auch, wenn der Vermieter seinem Mieter einen Kfz-Parkplatz zur Verfügung stellen könnte und diesen erfolglos angeboten hat. Auch ein entgeltlicher Mietparkplatz ist ein den Wohnwert erhöhendes Merkmal eines Mietspiegels, soweit dort vorgesehen. Ein Mieter muss den Parkplatz aber auch tatsächlich nutzen können. Nimmt ein Mieter das Angebot auf Nutzung eines Parkplatzes nicht an, ist das dann für eine Mieterhöhung ohne Belang.
LG Berlin, Urteil v. 16.10.18, Az. 67 S 150/18