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Mieter bedroht Nachbarn – (wie) darf ich kündigen?

Eine Vermieterin aus Berlin-Köpenick hatte einen Mieter, der in seiner Wohnung regelmäßig bis mitten in die Nacht äußerst rücksichtslos den Nachbarn gegenüber laute Musik hörte. Diese wollten das nicht hinnehmen und beschwerten sich über dieses Verhalten. Daraufhin drohte der „Musikfan“ dem Nachbarn zweimal mit einem Holzknüppel.

Nun wurde auch die Vermieterin aktiv und kündigte dem Mieter wegen der Bedrohung fristlos. Doch der akzeptierte die Kündigung nicht, woraufhin die Vermieterin eine Räumungsklage anstrengte.

Die Vermieterin setzte sich mit ihrer Forderung durch. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Damit bestehe auch ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Gewaltandrohung des Mieters stellte nämlich eine Straftat dar. Außerdem wurde dadurch der Hausfrieden und auch der Vertrag erheblich verletzt.

Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit einem Mieter, der wiederholt die Nachtruhe störe und keine Bereitschaft zu nachbarschaftlicher Rücksichtnahme zeige, sei der Vermieterin nicht zuzumuten. Und auch eine vorherige Abmahnung (gem. § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB) sei nicht erforderlich gewesen.

 Urteil v. 7.1.2022, Az. 3 C 33/21

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