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Mehr Kaution für Mieter mit Tieren?

Ein Berliner Vermieter hatte in seiner Wohnung hochwertiges Parkett verlegen lassen. Dennoch erlaubte er seinen Mietern, darin einen Hund zu halten – jedoch nur unter der Bedingung, dass diese eine höhere Mietkaution zahlen. Über die üblichen 3 Nettokaltmieten hinaus sollten es 25€/m² sein. Damit wollte er sicherstellen, den Holzboden später wieder in einen guten Zustand versetzen zu können.

Die Mieter zahlten die zusätzliche Kaution zunächst, hielten diese aber offenbar für unzulässig. Sie forderten das Geld von dem Vermieter zurück, der sich aber weigerte, es auszuzahlen. Daraufhin zogen die Mieter vor Gericht und klagten den Betrag ein. Der Richter bewertete die erhöhte Kaution als zulässig.

Der § 551 Abs. 1 BGB regelt die Begrenzung der Mietsicherheit. Dort heißt es: „(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. […] (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“ Doch im vorliegenden Fall sahen die Richter keinen Verstoß gegen dieses Gesetz. Der Vermieter sei nämlich mit der Erlaubnis des Hundes ein besonderes Schadenrisiko eingegangen, so das Gericht. Anders als Katzen, können Hunde schließlich ihre Krallen nicht einziehen. Und so sei auch die Wahrscheinlichkeit hoch, dass später Spuren auf dem Parkett zu sehen sein werden.

 

AG Berlin-Köpenick, Urteil v. 13.09.22, Az. 7 C 36/22

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