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Haustierhaltung im Mietrecht

In Deutschland leben mittlerweile schätzungsweise 34,7 Millionen Hunde, Katzen, Kleinsäuger und Ziervögel. Tierhaltung in Mietwohnungen ist damit ein absolutes Dauerbrenner-Thema, das Mieter, Vermieter und Gerichte immer wieder beschäftigt. Dabei gilt: ein grundsätzliches Tierhaltungsverbot gibt es nicht. Doch was müssen Sie dulden?

Es gibt leider kein Gesetz, welches Tierhaltung grundsätzlich (also unabhängig vom Mietvertrag) regelt. Deshalb haben Gerichtsurteile zu diesem Thema oft Präzedenzcharakter.

Muss ich Haustiere deshalb prinzipiell gestatten? Berührt der Mietvertrag die Tierhaltung gar nicht, dann ja. Denn, steht nichts im Vertrag, haben Sie als Vermieter auch kein Mitspracherecht. Dabei ist es egal, ob es sich im Hund, Katze oder Hausschwein handelt.

Es ist jedoch zulässig, die Haltung von Tieren im Mietvertrag zu reglementieren. Absolute Verbotsklauseln sind zwar ungültig, dies ist jedoch kein Freifahrtschein für Mieter, sich nach Belieben und ohne Genehmigung Haustiere anzuschaffen.

Häufig enthalten aktuelle Mietverträge daher Erlaubnisvorbehalte. Das heißt, Ihr Mieter muss vor Anschaffung eines Tieres Ihre Zustimmung einholen. Möchten Sie dies dann ablehnen, muss jedoch trotzdem ein wichtiger Grund vorliegen. Dies kann sein, dass für andere Parteien im Haus eine Gefährdung oder Belästigung entstehen würde – oder auch, dass das Tier erhebliche Schäden an der Mietsache verursachen könnte. Dabei sollten Sie dann bei allen Mietern die gleichen Regeln gelten lassen. Ansonsten ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die „benachteiligte“ Partei vor Gericht zieht. Das heißt, wenn Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt wird, dann allen Parteien. Es gibt zwar Fälle, in denen ein Vermieter Recht bekam, weil er die Haltung eines Kleinhundes gestattete, nicht jedoch die eines Listenhundes (etwa eines Staffordshire-Terriers). Dies liegt jedoch im Ermessen des Gerichts!

Die Haltung von Kleintieren wie Fischen, Nagern, harmlosen Terrarientieren oder Vögeln ist grundsätzlich gestattet und nicht meldepflichtig, sie darf auch im Mietvertrag nicht verboten werden („Kleintierprivileg“).

Anders sieht es etwa mit gefährlichen Gifttieren aus. Zum einen muss Ihr Mieter hier ohnehin die bundeslandspezifische Gesetzeslage zur Haltung von Exoten beachten und gegebenenfalls entsprechende Sachkunde vorweisen. Zusätzlich muss bei gefährlichen oder „ekelerregenden“ Tieren wie Vogelspinnen oder Giftschlangen die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden.

Wenn einem Mieter die Hundehaltung genehmigt wurde, dieser aber ein Rudel halten möchte, müssen Sie dies nicht gestatten. Das Gericht muss die Interessen aller beteiligten Parteien abwägen – nämlich die des Mieters, des Vermieters und der anderen Bewohner im Haus. Eine konkrete Zahl, wie viele Hunde pro Wohnung gehalten werden dürfen oder wie viele Quadratmeter pro Hund zur Verfügung stehen müssen, gibt es aber nicht.

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