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Besitz illegaler Waffe rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters

Wenn ein Mieter in seiner Mietwohnung eine illegale Waffe, insbesondere eine Schusswaffe, ohne Berechtigung entsprechend dem Waffengesetz aufbewahrt, sind Sie als Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Dies stellte das Landgericht in Berlin im Juni 2018 klar. Denn unabhängig von einer Strafbarkeit, liegt in einem vergleichbaren Fall immer ein erheblicher Verstoß des Mieters gegen mietvertragliche Pflichten vor.

Ein Vermieter hatte gegenüber seinem Mieter eine fristlose Kündigung ausgesprochen, nachdem die Polizei in der Mietwohnung anlässlich einer Hausdurchsuchung eine Schusswaffe sowie ein Magazin mit Munition sichergestellt hatte. Der Mieter war zum Besitz der Waffe und der Munition nach dem Waffengesetz nicht berechtigt. Das nach der Durchsuchung gegen den Mieter eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde jedoch bald wieder eingestellt. Der Mieter war deshalb der Ansicht, dass die fristlose Kündigung rechtswidrig war. Da der Mieter mit dieser Begründung argumentierte und nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.

Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Die Aufbewahrung der funktionsfähigen Schusswaffe mit Magazin und Munition war mangels einer Berechtigung nach dem Waffengesetz rechtswidrig. Mit seinem Verstoß gegen das Waffengesetz hat der Mieter seine Berechtigung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume überschritten. Da von der mit aufmunitionierten Magazin gelagerten funktionsfähigen Waffe eine Gefahr für die Bewohner des Hauses und die Allgemeinheit ausging. Das Berliner Gericht wertete dies als groben Pflichtverstoß des Mieters und als Störung des Hausfriedens. Wegen dieser groben Pflichtverletzung war es dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis weiter fortzusetzen. Insbesondere war es dem Vermieter nach Ansicht des Gerichts nicht zuzumuten, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufrecht zu erhalten. Die fristlose Kündigung setzt keine Straftat voraus

Durch die Lagerung der Schusswaffe in der Mietwohnung war die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt, zumal nicht nur eine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat vorlag. Dass das Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz eingestellt worden war, spielte keine Rolle, da ein erheblicher Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten auch dann vorliegen kann, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist

LG Berlin, Beschluss v. 25.06.18, Az. 65 S 54/18

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