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Bei berechtigtem Interesse kann Mieter Zustimmung zur Untervermietung verlangen

Ihr Mieter kann bei einem berechtigten Interesse, beispielsweise bei einem Auslandsaufenthalt, Ihre Zustimmung als Vermieter zur Untervermietung Ihrer Mietwohnung einfordern. Dies stellte das Landgericht Berlin im April 2018 klar.

Ein Vermieter und sein Mieter stritten darum, ob der Vermieter während eines beruflichen Auslandsaufenthalts des Mieters verpflichtet war, diesem die Untervermietung zu gestatten. Der Mieter behauptete, dass er während des Auslandsaufenthalts nicht in der Lage sei, die Mietwohnung komplett aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Der Vermieter erteilte jedoch keine Zustimmung zur Untervermietung, weil er keine Kenntnis von der Person des Untermieters hatte. Außerdem hatte der Mieter nicht angegeben, wie viele Anteile der Mietwohnung er vermieten wollte. Da der Vermieter seine Zustimmung nicht erteilte, reichte der Mieter Klage ein.

Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Vermieter kein Recht die Zustimmung zur Untervermietung zu verweigern. Der Mieter hatte ein berechtigtes persönliches und wirtschaftliches Interesse an einer Untervermietung. Der Mieter war wegen seines Auslandsaufenthalts und der damit verbundenen Kosten nicht in der Lage, in dieser Zeit die komplette Miete für die Mietwohnung aufzubringen. Jedes plausible und nachvollziehbare Interesse eines Mieters reicht aus, um die Zustimmung seines Vermieters zu einer Untervermietung einfordern zu können. Bestehen aus der Sicht des Vermieters Hinderungsgründe, trägt der Vermieter hierfür die Beweislast (BGH, Beschluss v- 03.10.84, Az. VIII ARZ 2/84, NJW 1985, 130). Bei einem befristeten beruflichen Auslandaufenthalt eines Mieters, können Sie als Vermieter Ihre Zustimmung zu einer Untervermietung in der Regel daher nicht verweigern.

LG Berlin, Beschluss v. 19.04.18, Az. 66 S 281/17

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