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Mieter trennen Müll nicht? Lassen Sie einfach kontrollieren!

Ein weit verbreitetes Ärgernis ist die mangelhafte Mülltrennung. Wenn alles ermahnen nichts hilft, hat der BGH jetzt über einen sanktionierten (Aus-)Weg beschlossen

In Berlin hatte eine Vermieterin in einem Mehrfamilienhaus einen externen Dienstleister mit der Erbringung eines sogenannten Behältermanagements für den Müll beauftragt. Er sollte regelmäßig die Einhaltung der Mülltrennung kontrollieren und ggf. eine erforderliche Nachsortierung durchführen. Diese Dienstleistung legte die Vermieterin als Nebenkosten auf ihre Mieter um.

Die Mietverträge beinhalten ganz regulär die Klausel, dass die Mieter als Betriebskosten unter anderem die Kosten für die Müllbeseitigung gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV zu tragen haben. Doch die Umlage der Dienstleistung à 12,09 € wollten die Mieter nicht zahlen und zogen vor Gericht.

Der BGH entschied, dass die Kosten weit auszulegen sind und sah dies im Gegensatz zu den Mietern, welche durch ihr Verhalten ja auch Verursacher der Kosten waren, anders. Die Kosten entstehen der Vermieterin als Grundstückseigentümerin regelmäßig wiederkehrend durch die Mietnutzung des Grundstücks – eine wichtige Voraussetzung für die Zuordnung umlagefähiger Betriebskosten. Sie seien somit nicht den durch die Grundmiete abgedeckten Verwaltungskosten zuzuordnen. Der Begriff „Müllbeseitigung“ sei weit zu verstehen, so die Richter. Er umfasse auch damit verbundene Kosten, die in § 2 Nr. 8 BetrKV nicht ausdrücklich genannt sind.

Laut BGH komme es nicht einmal darauf an, ob die zahlenden Mieter zuvor tatsächlich Müll falsch entsorgt hatten. Mit der Beauftragung eines externen Dienstleistenden für das Behältermanagement habe die Vermieterin auch nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verstoßen.

BGH, Urteil v. 5.10.22, Az. VIII ZR 117/21

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