Wann hat ein Vermieter Zutrittsrecht
Der Vermieter einer Zweizimmerwohnung hatte den Kaminfeger mit der Wartung der Gastherme sowie eine Elektrofirma mit der Montage von Rauchwarnmeldern beauftragt.
Der Mieter verweigerte beiden den Zutritt zur Wohnung. Der Vermieter klagte daraufhin auf Gewährung des Zutritts nach vorheriger schriftlicher Ankündigung.
Das AG Düsseldorf gab dem Kläger Recht.
Zwar habe der Mieter nach Art. 13 GG das Recht, in der von ihm gemieteten Wohnung in Ruhe gelassen zu werden. Andererseits ist der Vermieter nach § 535 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Mieter die Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und diesen Zustand auch zu erhalten. Dies kann der Vermieter nur dann sicherstellen, wenn er oder von ihm Beauftragte bei Bedarf Zutritt zur Wohnung erhalten.
AG Düsseldorf, Urteil v. 26.07.2022, Az. 236 C 127/22