Auch wenn Mieter einen Räumungsanspruch anerkennen, ist Räumungsfrist zu gewähren
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Die Anerkenntnis einer Räumungspflicht durch einen Mieter vor Gericht schließt die Gewährung einer Räumungsfrist nicht aus. Dies stellte das Amtsgericht Brandenburg im September 2018 klar. Ein Vermieter hatte einem Mieter wegen psychischer Auffälligkeiten und dadurch bedingten Störungen des Hausfriedens in der Vergangenheit gekündigt. Die fristlose Kündigung war auch gerechtfertigt, da der Vermieter den Mieter zuvor wiederholt abgemahnt hatte. Da der Mieter die Mietwohnung nicht freiwillig räumte, reichte der Vermieter beim AG Brandenburg eine Räumungsklage ein. In dem anschließenden Räumungsprozess erklärte der Mieter dann doch seine Anerkenntnis hinsichtlich des Räumungsanspruchs. Allerdings beantragte der Mieter beim Gericht die Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist von mindestens sechs Monaten. Der Mieter behauptete, keinen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu finden. Der Vermieter hielt dies für eine bloße Schutzbehauptung und beantragte Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Räumungsfrist. Der Vermieter war der Ansicht, dass dem Mieter nach Anerkenntnis des Räumungsanspruchs keine Räumungsfrist mehr zustehe. Der Einwand des Vermieters hatte keinen Erfolg. Das AG Brandenburg bewilligte zu Gunsten des Mieters eine Räumungsfrist von drei Monaten. Unter Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter berief sich das Gericht auf die allgemein bekannte angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt. Von einigem Gewicht war nach Ansicht des Gerichts auch, dass der Mieter unter erheblichen psychischen Problemen litt. Das Gericht wies aber darauf hin, dass die angespannte Lage auf dem Mietwohnungsmarkt schwerpunktmäßig zu berücksichtigen sei.
AG Brandenburg, Urteil v. 10.09.18, Az. 31 C 34/18